Was ist ein Erbschein und wann genügt ein Testament?
Ein Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe eines Verstorbenen geworden ist und, bei mehreren Erben, wie groß der Erbteil jedes Einzelnen ist. Die Grundlage steht in § 2353 BGB; ausgestellt wird die Urkunde nur auf Antrag.
Gebraucht wird sie dort, wo Erben ihre Erbenstellung gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt nachweisen müssen. Ein notarielles Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll reicht häufig als Nachweis aus, und für Erbfälle mit Bezug zu anderen EU-Staaten gibt es das Europäische Nachlasszeugnis.
Was der Erbschein bescheinigt und was nicht
Wichtig ist der Zeitpunkt: Erbe wird eine Person bereits mit dem Tod des Erblassers, denn nach § 1922 BGB geht das Vermögen des Verstorbenen in diesem Moment als Ganzes auf die Erben über. Die Urkunde schafft die Erbenstellung also nicht, sie dient nur als Nachweis gegenüber anderen.
Das Gesetz knüpft an die Urkunde eine Vermutung: Wer im Erbschein als Erbe genannt ist, dem steht nach § 2365 BGB das angegebene Erbrecht zu. Wer im Vertrauen darauf etwas aus dem Nachlass erwirbt, etwa ein Auto oder ein Grundstück, wird nach § 2366 geschützt, solange er die Unrichtigkeit nicht kennt.
In der Urkunde stehen der Erblasser, die Erben und gegebenenfalls ihre Quoten. Ist eine Nacherbfolge angeordnet oder ein Testamentsvollstrecker ernannt, muss auch das vermerkt werden (§ 352b FamFG). Nicht aufgeführt sind dagegen die einzelnen Nachlassgegenstände, Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche.
Je nach Erbfall unterscheidet man mehrere Formen:
- Alleinerbschein: für einen einzigen Erben.
- Gemeinschaftlicher Erbschein: für alle Miterben zusammen; jeder Miterbe kann ihn beantragen (§ 352a FamFG).
- Teilerbschein: weist nur das Erbrecht eines einzelnen Miterben aus.
- Gegenständlich beschränkter Erbschein: gilt nur für das Vermögen im Inland, wenn auch Gegenstände im Ausland zum Nachlass gehören (§ 352c FamFG).
Erbschein, notarielles Testament und Nachlasszeugnis im Vergleich
Drei Dokumente kommen als Erbnachweis in Betracht. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wer sie ausstellt und wo sie anerkannt werden.
| Merkmal | Erbschein | Notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll | Europäisches Nachlasszeugnis |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 2353 BGB | Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde | EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 |
| Ausgestellt von | Nachlassgericht | Notar (Testament), Nachlassgericht (Eröffnung) | Nachlassgericht |
| Grundbuchamt | ja | in der Regel ja (§ 35 GBO) | ja |
| Banken | ja | in der Regel ja | ja |
| Einsatz im EU-Ausland | eingeschränkt | eingeschränkt | ja, außer Dänemark und Irland |
| Gültigkeit | unbefristet, bis zur Einziehung | unbefristet | beglaubigte Abschriften sechs Monate |
| Kosten im Erbfall | Gerichtsgebühren nach Nachlasswert | Eröffnungsgebühr 109 € | Gerichtsgebühren nach Nachlasswert |
Wer seinen letzten Willen beim Notar beurkunden lässt oder einen Erbvertrag schließt, erspart den Erben damit in vielen Fällen das gerichtliche Verfahren. Die Beurkundung kostet zu Lebzeiten Geld; nach dem Tod fällt dann meist nur die Eröffnungsgebühr von 109 Euro an (Nr. 12101 des Kostenverzeichnisses). Billiger ist dieser Weg nicht automatisch, denn auch der Notar rechnet nach dem Vermögenswert ab. Der Vorteil liegt vor allem darin, dass die Erben schneller an Konten und Grundbuch kommen.
Wann man keinen Erbschein braucht
Für das Grundbuch regelt § 35 der Grundbuchordnung den Nachweis. Grundsätzlich verlangt das Grundbuchamt einen Erbschein oder das europäische Zeugnis. Beruht die Erbfolge aber auf einer Verfügung in einer öffentlichen Urkunde, also einem notariellen Testament oder Erbvertrag, genügen diese Urkunde und die Niederschrift über ihre Eröffnung. Hält das Amt die Erbfolge damit nicht für nachgewiesen, kann es trotzdem auf dem gerichtlichen Zeugnis bestehen.
Ob Banken die Vorlage des Erbscheins verlangen dürfen, hat der Bundesgerichtshof zweimal geklärt:
- Urteil vom 8. Oktober 2013 (XI ZR 401/12): Unwirksam ist eine Klausel in den Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, nach der sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall einen Erbschein fordern durfte. Erben dürfen ihre Erbenstellung auch auf andere Weise nachweisen.
- Urteil vom 5. April 2016 (XI ZR 440/15): Auch ein eröffnetes handschriftliches Testament kann reichen, wenn es die Erbfolge eindeutig belegt. Besteht die Bank dennoch auf dem gerichtlichen Zeugnis, muss sie die unnötigen Kosten unter Umständen ersetzen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Vollmacht über den Tod hinaus. Hat der Verstorbene einem Angehörigen eine solche Kontovollmacht erteilt, kann dieser zunächst weiter über das Konto verfügen, ohne dass ein Erbnachweis vorliegt.
Erforderlich ist der Erbschein dagegen häufig in folgenden Fällen:
- Es gibt weder Testament noch Erbvertrag, die gesetzliche Erbfolge greift.
- Das handschriftliche Testament ist unklar formuliert oder lässt mehrere Deutungen zu.
- Zum Nachlass gehören Immobilien, und es liegt nur ein eigenhändiges Testament vor.
- Eine Behörde oder ein Vertragspartner verlangt ausdrücklich ein gerichtliches Zeugnis.
Streiten Angehörige darüber, ob ein Testament gilt, wird diese Frage oft erst im Erbscheinsverfahren geklärt; wie man dabei vorgeht, beschreibt der Beitrag zum Thema Testament anfechten.
So läuft der Antrag beim Nachlassgericht
Zuständig ist nach § 343 FamFG das Amtsgericht als Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In der Praxis ist das meist der letzte Wohnsitz des Verstorbenen. Lebte er zuletzt im Ausland, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland; fehlt auch der, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

Erbscheinsanträge bearbeitet das Amtsgericht als Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen.
Beantragen kann jeder Erbe; für einen gemeinschaftlichen Erbschein genügt der Antrag eines einzelnen Miterben. Den Antrag stellt man direkt beim Nachlassgericht oder lässt ihn von einem Notar beurkunden, der ihn weiterleitet. Die Entscheidung bleibt in jedem Fall beim Amtsgericht. Der Ablauf in vier Schritten:
- Angaben machen: § 352 FamFG verlangt unter anderem Todeszeitpunkt, letzten gewöhnlichen Aufenthalt und Staatsangehörigkeit des Erblassers, das Verwandtschaftsverhältnis, vorhandene Testamente und die Erklärung, dass die Erbschaft angenommen wurde.
- Eidesstattliche Versicherung abgeben: Nach § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG versichert der Antragsteller vor Gericht oder Notar an Eides statt, dass ihm nichts bekannt ist, was gegen seine Angaben spricht. Bei einem gemeinschaftlichen Erbschein müssen grundsätzlich alle Erben diese Versicherung abgeben.
- Unterlagen einreichen: siehe Liste unten.
- Prüfung und Entscheidung: Dort werden die Angaben geprüft, bei Bedarf Unterlagen nachgefordert und das Zeugnis ausgestellt.
Für die Beantragung des Erbscheins benötigt der Antragsteller in der Regel folgende Unterlagen:
- Sterbeurkunde des Verstorbenen
- Personenstandsurkunden, die die Verwandtschaft belegen (Geburts- oder Heiratsurkunden)
- Testament oder Erbvertrag im Original, falls vorhanden
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
- Angaben zum Wert des Nachlasses und zu den Schulden des Erblassers
Eine Frist für den Antrag gibt es nicht. Auf die Reihenfolge kommt es trotzdem an: Wer einen Erbschein beantragt, erklärt damit, die Erbschaft angenommen zu haben. Ist der Nachlass möglicherweise überschuldet, gehört die Ausschlagung vorher auf den Prüfstand. Sie ist nach § 1944 BGB nur binnen sechs Wochen möglich, hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn dort auf, binnen sechs Monaten.
Wie lange es dauert, bis das Nachlassgericht den Erbschein ausgestellt hat, schreibt kein Gesetz vor. Bei vollständigen Unterlagen und klarer Erbfolge nennen Ratgeber meist einige Wochen. Fehlen Urkunden oder streiten die Erben, können es mehrere Monate werden.

Vom Antrag bis zur Erteilung: die vier Schritte des Erbscheinsverfahrens.
Was ein Erbschein kostet
Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für die Höhe der Kosten ist nach § 40 des Gesetzes der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich, abzüglich der Schulden, die vom Erblasser stammen. Für die Erteilung fällt eine 1,0-Gebühr an (Nr. 12210 des Kostenverzeichnisses), für die eidesstattliche Versicherung eine weitere 1,0-Gebühr (Nr. 23300). Beide werden nach Tabelle B berechnet.
| Nachlasswert | 1,0-Gebühr nach Tabelle B | Summe beider Gebühren |
|---|---|---|
| 25.000 € | 115 € | 230 € |
| 50.000 € | 165 € | 330 € |
| 100.000 € | 273 € | 546 € |
| 200.000 € | 435 € | 870 € |
| 500.000 € | 935 € | 1.870 € |
Ein Beispiel: Hinterlässt eine Person ein Sparguthaben von 120.000 Euro und Schulden von 20.000 Euro, liegt der Nachlasswert bei 100.000 Euro, und die Erben zahlen zusammen 546 Euro. Die Werte stammen aus der Gebührentabelle B in Anlage 2 zum GNotKG (Fassung nach BGBl. 2025 I Nr. 109, Stand November 2026). Gibt der Erbe die Versicherung beim Notar ab, fallen auf dessen Gebühr zusätzlich Auslagen und 19 Prozent Umsatzsteuer an. Betrifft der Antrag nur das Erbrecht eines Miterben, zählt nach § 40 Abs. 2 nur dessen Anteil. Endet das Verfahren ohne Erteilung, etwa weil der Antrag zurückgenommen wird, ermäßigt sich die Gerichtsgebühr auf 0,3 oder 0,5 (Nr. 12211 und 12212).
Das Europäische Nachlasszeugnis
Am 17. August 2015 trat die Europäische Erbrechtsverordnung in Anwendung. Mit ihr wurde dieses Zeugnis eingeführt, das in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland ohne weiteres Verfahren anerkannt wird. Ausgestellt wird es in Deutschland ebenfalls vom Nachlassgericht. Gehört zum Nachlass etwa ein Konto in Spanien oder eine Wohnung in Österreich, wird dort häufig dieses Zeugnis benötigt. Ein deutscher Erbschein wird im Ausland nicht überall ohne weiteres anerkannt.
Ausgehändigt werden nur beglaubigte Abschriften, die nach Art. 70 der Verordnung sechs Monate gültig sind; danach muss der Erbe eine Verlängerung oder eine neue Abschrift beantragen. Die Gebühr folgt denselben Regeln wie beim deutschen Zeugnis. Werden beide Dokumente beantragt und widersprechen sie sich nicht, wird die erste Gebühr zu 75 Prozent auf die zweite angerechnet.
Wenn der Erbschein falsch ist: die Einziehung
Mitunter taucht nach der Erteilung des Erbscheins ein späteres Testament auf, oder es zeigt sich, dass ein Erbe übergangen wurde. Ein solcher Erbschein ist unrichtig, und das zuständige Amtsgericht muss ihn nach § 2361 BGB einziehen; damit wird er kraftlos. Wer einen falschen Erbschein besitzt, muss ihn zurückgeben: Der wirkliche Erbe kann nach § 2362 die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. Streit entsteht etwa, wenn die Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehepaaren unklar bestimmt sind. Worauf es beim Formulieren ankommt, zeigt der Vordruck für ein Berliner Testament zum Abschreiben.
Kurz beantwortet
Wer stellt den Erbschein aus? Das zuständige Amtsgericht. Notarinnen und Notare können den Antrag aufnehmen, ausstellen dürfen sie die Urkunde nicht.
Wann ist ein Erbschein notwendig? Vor allem bei gesetzlicher Erbfolge, bei unklaren handschriftlichen Verfügungen und bei Immobilien ohne notarielle Urkunde. In anderen Fällen reicht häufig bereits das eröffnete notarielle Dokument als Nachweis.
Muss man einen Erbschein beantragen? Nein. Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht; er wird nur auf Antrag erteilt.
Was kostet der Erbschein bei 100.000 Euro Nachlass? Nach Tabelle B 273 Euro für das gerichtliche Verfahren und noch einmal 273 Euro für die eidesstattliche Versicherung, zusammen 546 Euro.
Wie lange gilt die Urkunde? Unbefristet, bis das Nachlassgericht sie einzieht oder für kraftlos erklärt.
*Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.*




