Leerer Plenarsaal im Morgenlicht, im Vordergrund eine Stimmkarte auf einem Pult

Sterbehilfe im Bundestag: Von § 217 bis zum Stand 2026

360 Ja-Stimmen, 233 Nein-Stimmen, 9 Enthaltungen: Mit diesem Ergebnis beschloss der Bundestag am 6. November 2015 das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Gut vier Jahre später erklärten die Karlsruher Richter die Vorschrift für nichtig. Seitdem kehrt das Thema Sterbehilfe im Bundestag regelmäßig zurück. Eine gesetzliche Regelung gibt es bis heute nicht. Dieser Überblick zeigt, welche Anträge es gab, woran sie gescheitert sind und wo die Gesetzgebung im Herbst 2026 steht.

Worum es geht: Begriffe, die oft verwechselt werden

Im Alltag ist meist pauschal von Sterbehilfe die Rede. Juristisch verbergen sich dahinter drei verschiedene Sachverhalte, und wer sie auseinanderhält, versteht schneller, warum sich das Parlament so schwertut.

Begriff Bedeutung Rechtslage in Deutschland
Aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) Ein Dritter führt den Tod herbei strafbar nach § 216 StGB
Assistierter Suizid (Beihilfe zum Suizid) Ein Dritter unterstützt, der Mensch handelt selbst straffrei, gesetzlich nicht näher geregelt
Behandlungsverzicht (früher „passive Sterbehilfe“) Lebenserhaltende Maßnahmen werden nach dem Willen des Patienten beendet erlaubt, oft über eine Patientenverfügung festgelegt

Wer den eigenen Willen für den Ernstfall festhalten möchte, findet die Grundlagen im Beitrag was eine Patientenverfügung ist. Im Parlament ging es dagegen fast immer um den assistierten Suizid, also um Menschen, die sich mit fremder Unterstützung das Leben nehmen wollen. Strittig war vor allem, ob Vereine, Ärzte oder andere Helfer dabei tätig werden dürfen und unter welchen Auflagen der Staat das zulassen soll.

2014 und 2015: Vier Gruppenanträge und das Verbot nach § 217 StGB

Den Auftakt bildete im November 2014 eine auf vier Stunden angesetzte Debatte über Sterbebegleitung. Einen Fraktionszwang gab es nicht. Stattdessen fanden sich Gruppen von Abgeordneten über Parteigrenzen hinweg zusammen, vorab kursierten mehrere Positionspapiere. Eines davon hieß „Begleiten statt Beenden“ (Untertitel: „Schutz der Würde am Ende des Lebens“) und stammte von Claudia Lücking-Michel, Michael Brand und Michael Frieser (CDU/CSU). Es wandte sich gegen Sterbehilfevereine und jede Form der organisierten Sterbehilfe. Ein Papier um Peter Hintze (CDU), Carola Reimann und Karl Lauterbach (beide SPD) warb dagegen für einen streng geregelten ärztlich assistierten Suizid.

Daraus entstanden vier Gesetzentwürfe:

  • Brand/Griese: Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD) wollten gemeinsam mit Kathrin Vogler (Linke) und Harald Terpe (Grüne) die geschäftsmäßige Sterbehilfe bestrafen, also jede auf Wiederholung angelegte Suizidbeihilfe. Angehörige und Nahestehende sollten straffrei bleiben.
  • Hintze/Reimann/Lauterbach: Ärzte sollten volljährigen Patienten mit einer unumkehrbar zum Tod führenden Erkrankung unter festen Bedingungen beim Suizid helfen dürfen.
  • Künast/Sitte: Renate Künast (Grüne) und Petra Sitte (Linke) wollten nur die auf Gewinn ausgerichtete Suizidbeihilfe verbieten.
  • Sensburg: Die Gruppe um Patrick Sensburg (CDU) strebte ein vollständiges Verbot der Beihilfe zum Suizid an.

Auf eine Reihenfolge der Abstimmung konnten sich die Initiatoren nicht einigen. Das Plenum stimmte deshalb mit Stimmzetteln in mehreren Runden ab. In der ersten Runde kam der Entwurf Brand/Griese auf 309 Stimmen, Hintze/Reimann/Lauterbach auf 128, Künast/Sitte auf 52 und Sensburg auf 37. Die Schlussabstimmung brachte dann die eingangs genannten 360 Ja-Stimmen. Der § 217 StGB galt ab dem 10. Dezember 2015 und drohte bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an.

2020: Das Bundesverfassungsgericht kippt das Verbot

Gegen § 217 zogen Sterbehilfevereine aus Deutschland und der Schweiz vor Gericht, dazu schwer kranke Menschen, Ärzte und Rechtsanwälte. Der Zweite Senat gab ihnen am 26. Februar 2020 recht (Az. 2 BvR 2347/15 u. a.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse „ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben“, und dieses Recht schließe die Freiheit ein, „hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen“, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

Drei Punkte aus dem Urteil prägen die Debatte bis heute:

  1. Das Recht ist nicht auf schwere oder unheilbare Krankheiten beschränkt. Es besteht „in jeder Phase menschlicher Existenz“.
  2. Der Staat darf die Suizidhilfe regulieren, etwa mit Aufklärungs- und Wartepflichten, muss dem Einzelnen aber genug Raum lassen.
  3. Zur Suizidbeihilfe verpflichtet werden kann niemand, auch kein Arzt.

Zugleich hielt das Gericht fest, dass der Gesetzgeber sozialem Druck auf Betroffene entgegenwirken darf. Die Ärzteschaft zog nach: Im Mai 2021 strich der Deutsche Ärztetag das berufsrechtliche Verbot der ärztlichen Suizidhilfe aus seiner Musterberufsordnung. Dem Bundestag blieb die Aufgabe, ein Schutzkonzept zu formulieren.

2022 und 2023: Zwei Entwürfe, keine Mehrheit

Ältere Hand ruht auf einer jüngeren Hand neben einem Stapel Akten

Zwischen Selbstbestimmung und Schutz: Um diese Abwägung kreisen alle Entwürfe zur Suizidhilfe.

Nach einer Generalaussprache im Mai 2022 lagen schließlich zwei Gesetzentwürfe zur Abstimmung vor. Die Gruppe um Lars Castellucci (SPD) und Ansgar Heveling (CDU), zu der unter anderem Kirsten Kappert-Gonther (Grüne) und Petra Pau (Linke) gehörten, setzte erneut auf das Strafrecht. Die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe sollte grundsätzlich strafbar bleiben. Straffrei wäre sie gewesen, wenn ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie die Freiwilligkeit der Entscheidung in der Regel zweimal im Abstand von mindestens drei Monaten bestätigt und zusätzlich eine Beratung stattgefunden hätte.

Katrin Helling-Plahr (FDP) und Renate Künast (Grüne) hatten zunächst getrennte Entwürfe vorgelegt und führten sie im Sommer 2023 zusammen. Sie wollten ein eigenes Gesetz außerhalb des Strafgesetzbuchs. Jede volljährige Person hätte nach Beratung und Wartefrist Hilfe in Anspruch nehmen können, Ärzte hätten die nötigen Medikamente verschreiben dürfen.

Am 6. Juli 2023 fielen beide Vorlagen in namentlicher Abstimmung durch:

Entwurf Ja Nein Enthaltungen
Castellucci/Heveling (Strafrecht mit Ausnahmen) 304 363 23
Helling-Plahr/Künast (eigenes Suizidhilfegesetz) 287 375 20

Fast einstimmig nahm das Haus am selben Tag den Antrag „Suizidprävention stärken“ an. Er verlangt eine Stärkung der Suizidprävention in Deutschland. Bei der Vorbeugung war man sich also einig, bei der Suizidhilfe nicht. Mit der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 verfielen alle offenen Vorlagen. Das betraf auch den Entwurf eines Suizidpräventionsgesetzes, den das Kabinett im Dezember 2024 beschlossen hatte.

Stand 2026: Ein neuer Anlauf, aber noch kein Entwurf

Im Juni 2025 kündigte Lars Castellucci an, das Verfahren in der laufenden Wahlperiode von vorn zu beginnen. Ein Verbot der Suizidbeihilfe solle es diesmal nicht geben. Seit Anfang 2026 arbeitet eine fraktionsübergreifende Gruppe aus CDU/CSU, SPD, Grünen und Linken an einem gemeinsamen Gesetzentwurf. Beteiligt sind nach Medienberichten unter anderem Ansgar Heveling und Kirsten Kappert-Gonther. „Der assistierte Suizid darf nicht Ergebnis von sozialem, psychischem oder ökonomischem Druck sein“, sagte Kappert-Gonther im Januar 2026. Die Gruppe will ein gesetzliches Schutzkonzept, das einen freien und dauerhaften Willen der sterbewilligen Person sicherstellt.

Der Stand im Herbst 2026:

  • Gruppenentwurf zur Suizidhilfe: angekündigt für das erste Halbjahr 2026, bis Ende Oktober 2026 aber nicht im Bundestag eingebracht.
  • Suizidprävention: Das Bundesgesundheitsministerium legte im Sommer 2026 einen neuen Referentenentwurf vor. Er sieht unter anderem eine Bundesfachstelle für Suizidprävention und ein Konzept für eine bundesweit einheitliche Krisen-Rufnummer vor. Kabinettsbeschluss und Beratung im Parlament stehen aus.
  • Wissenschaft: Rechtswissenschaftler aus Halle, München und Augsburg stellten im August 2026 einen ausformulierten Gesetzentwurf vor, der die Sterbehilfe insgesamt regeln soll.

Wie Strafnormen entstehen und sich mit den Wertvorstellungen einer Gesellschaft verschieben, beschreibt der Beitrag Strafrecht im Wandel.

Infografik: Zeitleiste der Sterbehilfe-Debatte im Bundestag von 2014 bis 2026

Von der Debatte 2014 bis zum neuen Anlauf 2026: die wichtigsten Stationen im Überblick.

Was die Neuregelung so schwierig macht

Bei der Sterbehilfe stimmen die Abgeordneten nach ihrem Gewissen ab. Die Mehrheiten verlaufen quer durch die Fraktionen. 2023 bekam jeder der beiden Entwürfe rund 60 bis 90 Nein-Stimmen mehr als Ja-Stimmen, weil ein Teil der Abgeordneten jede Regelung ablehnte und ein anderer Teil den jeweils anderen Ansatz bevorzugte. Die neue Gruppe will deshalb von Anfang an einen gemeinsamen Text vorlegen. Konkurrierende Anträge soll es nicht mehr geben. Ob das gelingt, entscheidet sich an den Details: Wer berät? Wie lang ist die Wartefrist? Welche Rolle übernehmen Ärzte?

Bis dahin bleibt die Lage, wie sie seit 2020 ist. Die Hilfe zur Selbsttötung ist erlaubt, aber nicht geregelt. In Deutschland bieten Vereine die Suizidbeihilfe nach eigenen Kriterien an, verbindliche Vorgaben zur Beratung oder zur Prüfung der Freiwilligkeit fehlen. Der Fall zeigt gut, was eine Rechtsnorm leisten muss und wo ihre Grenzen liegen: Karlsruhe hat den Rahmen gesetzt, füllen muss ihn der Bundestag.

Kernaussagen im Überblick

  • 2015 beschloss der Bundestag mit 360 Ja-Stimmen das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB).
  • Am 26. Februar 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht § 217 für nichtig und erkannte ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben an.
  • Am 6. Juli 2023 fanden zwei Gesetzentwürfe keine Mehrheit, angenommen wurde nur ein Antrag zur Suizidprävention.
  • 2026 arbeitet eine fraktionsübergreifende Gruppe an einem neuen Entwurf; eingebracht war er bis Ende Oktober 2026 nicht.

Hilfe in Krisen: Wenn Sie selbst an Suizid denken oder sich um einen Menschen sorgen, erreichen Sie die TelefonSeelsorge rund um die Uhr kostenfrei und anonym unter 0800 111 0 111 und 0800 111 0 222 sowie online unter telefonseelsorge.de.

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